Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/04/0005
Entscheidungsdatum
17.05.2024
Index
E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000
E6J
Norm
EURallg
32016R0679 DSGVO Art4 Z2
62020CJ0175 SS VORAB
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2021/04/0016 E 1. Februar 2024 RS 2 (hier nur der zweite Satz)
Stammrechtssatz
Gemäß Art. 4 Z 2 DSGVO erfasst die "Verarbeitung" von Daten jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie (ua.) das Erfassen oder die Verwendung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Verarbeitung" weit zu verstehen (vgl. EuGH 24.2.2022, C-175/20, Valsts ieņēmumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], Rn. 35). Eine Verknüpfung mit weiteren Daten ist für eine Einstufung als Verarbeitung nicht zwingend geboten.Gemäß Artikel 4, Ziffer 2, DSGVO erfasst die "Verarbeitung" von Daten jeden Vorgang im Zusammenhang mit personenbezogenen Daten wie (ua.) das Erfassen oder die Verwendung. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist der Begriff "Verarbeitung" weit zu verstehen vergleiche EuGH 24.2.2022, C-175/20, Valsts ieņēmumu dienests [Verarbeitung personenbezogener Daten für steuerliche Zwecke], Rn. 35). Eine Verknüpfung mit weiteren Daten ist für eine Einstufung als Verarbeitung nicht zwingend geboten.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62020CJ0175 SS VORAB
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L05
Im RIS seit
25.06.2024
Zuletzt aktualisiert am
25.03.2026
Dokumentnummer
JWR_2023040005_20240517L03