Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2021/04/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2021/04/0007

Entscheidungsdatum

14.12.2021

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art4 Z1

Rechtssatz

Der Begriff "personenbezogene Daten" ist weit zu verstehen. Deshalb weisen auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug auf. Damit umfasst der Begriff der "Information" nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie, wie etwa "X ist ein zuverlässiger Mitarbeiter". In diesem Sinne sind Daten mit Bezug zu einer Person auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend sind; der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich. Wahrscheinlichkeitsangaben haben Personenbezug, gleich ob sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen vergleiche zu alldem OGH, 18.2.2021, 6 Ob 127/20z).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J03

Im RIS seit

01.03.2022

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2021040007_20211214J01

Rechtssatz für Ra 2023/04/0005

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2023/04/0005

Entscheidungsdatum

17.05.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art4 Z1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0007 E 14. Dezember 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff "personenbezogene Daten" ist weit zu verstehen. Deshalb weisen auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug auf. Damit umfasst der Begriff der "Information" nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie, wie etwa "X ist ein zuverlässiger Mitarbeiter". In diesem Sinne sind Daten mit Bezug zu einer Person auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend sind; der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich. Wahrscheinlichkeitsangaben haben Personenbezug, gleich ob sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen vergleiche zu alldem OGH, 18.2.2021, 6 Ob 127/20z).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023040005.L01

Im RIS seit

25.06.2024

Zuletzt aktualisiert am

25.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2023040005_20240517L01

Rechtssatz für Ra 2026/04/0001

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2026/04/0001

Entscheidungsdatum

11.06.2026

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E15202000
E3R E19400000

Norm

EURallg
32016R0679 DSGVO Art4 Z1

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2026/04/0003 E 12.06.2026

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2021/04/0007 E 14. Dezember 2021 RS 1

Stammrechtssatz

Der Begriff "personenbezogene Daten" ist weit zu verstehen. Deshalb weisen auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug auf. Damit umfasst der Begriff der "Information" nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie, wie etwa "X ist ein zuverlässiger Mitarbeiter". In diesem Sinne sind Daten mit Bezug zu einer Person auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend sind; der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich. Wahrscheinlichkeitsangaben haben Personenbezug, gleich ob sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen vergleiche zu alldem OGH, 18.2.2021, 6 Ob 127/20z).

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8 Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026040001.L02

Im RIS seit

07.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.07.2026

Dokumentnummer

JWR_2026040001_20260611L01