Verwaltungsgerichtshof
14.12.2021
Ro 2021/04/0007
Der Begriff "personenbezogene Daten" ist weit zu verstehen. Deshalb weisen auch innere Zustände wie Meinungen, Motive, Wünsche, Überzeugungen und Werturteile sowie statistische Wahrscheinlichkeitsaussagen, die nicht bloße Prognose- oder Planungswerte darstellen, sondern subjektive und/oder objektive Einschätzungen zu einer identifizierten oder identifizierbaren Person liefern, einen Personenbezug auf. Damit umfasst der Begriff der "Information" nicht nur Aussagen zu überprüfbaren Eigenschaften oder sachlichen Verhältnissen der betroffenen Person, sondern auch Einschätzungen und Urteile über sie, wie etwa "X ist ein zuverlässiger Mitarbeiter". In diesem Sinne sind Daten mit Bezug zu einer Person auch dann personenbezogen, wenn sie unzutreffend sind; der Wahrheitsgehalt ist für die Betrachtung unerheblich. Wahrscheinlichkeitsangaben haben Personenbezug, gleich ob sie sich auf Sachverhalte in der Vergangenheit, Gegenwart oder Zukunft beziehen vergleiche zu alldem OGH, 18.2.2021, 6 Ob 127/20z).
ECLI:AT:VWGH:2021:RO2021040007.J03