Die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme (zu acht Vorwürfen wegen Übertretungen nach § 3 lit.. c NÖ Polizeistrafgesetz) vor der belangten Behörde stellt keine Hauptverhandlung nach § 13 Abs. 1 iVm § 9 Abs. 1 Z 2 lit. a AHK dar, entspricht aber unter Anwendung des § 13 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 AHK auch keiner (kontradiktorischen) Verhandlung, wie sie im Zivilprozess nach TP 3A RATG vergütet wird. Sie ist vielmehr einer Tagsatzung gleichzuhalten, in denen eine Partei ohne Gegenpartei einvernommen wird, und ihre Kosten sind daher nach TP 2 RATG mit einer Bemessungsgrundlage nach § 13 Abs. 1 Z 2, Abs. 2 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 AHK von € 14.400,-- und somit einem Einheitssatz von 50 % zu bemessen.Die Teilnahme an der Beschuldigteneinvernahme (zu acht Vorwürfen wegen Übertretungen nach Paragraph 3, Litera c, NÖ Polizeistrafgesetz) vor der belangten Behörde stellt keine Hauptverhandlung nach Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, AHK dar, entspricht aber unter Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, AHK auch keiner (kontradiktorischen) Verhandlung, wie sie im Zivilprozess nach TP 3A RATG vergütet wird. Sie ist vielmehr einer Tagsatzung gleichzuhalten, in denen eine Partei ohne Gegenpartei einvernommen wird, und ihre Kosten sind daher nach TP 2 RATG mit einer Bemessungsgrundlage nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 2,, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AHK von € 14.400,-- und somit einem Einheitssatz von 50 % zu bemessen.