Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0190

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0190

Entscheidungsdatum

20.12.2024

Index

L40013 Anstandsverletzung Ehrenkränkung Lärmerregung Polizeistrafen Niederösterreich
27/01 Rechtsanwälte
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AHK 2005 §10 Abs1 Z1
AHK 2005 §13 Abs1 Z1
AHK 2005 §13 Abs1 Z4
AHK 2005 §9 Abs1 Z1
AHK 2005 §9 Abs1 Z4
PolStG NÖ 1975 §3
PolStG NÖ 1975 §4 Abs1
PolStG NÖ 1975 §5
VStG §56

Rechtssatz

Ehrenkränkungen sind nach Paragraph 4, Absatz eins, NÖ Polizeistrafgesetz mit einer Geldstrafe bis zu € 220,-- oder mit Arrest bis zu zwei Wochen zu bestrafen. Zwar sieht Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 4, AHK nach seinem Wortlaut für "alle Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen, die neben einer Geldstrafe auch mit Haft bedroht sind" die sinngemäße Anwendung der Kriterien nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, (also wie für Verfahren vor den Geschworenengerichten) vor. Dies ist jedoch zumindest für die vorliegenden Fälle, in denen die neben der Arreststrafe angedrohte Geldstrafe je Tat lediglich € 220,-- beträgt, und angesichts dessen, dass auch von den Bezirksgerichten Haftstrafen (von bis zu einem Jahr) verhängt werden können, als unangemessen und inkonsistent anzusehen. Die angemessenen Kosten für die Verteidigung wegen einer Ehrenkränkung nach Paragraph 3, NÖ Polizeistrafgesetz sind daher ohne Berücksichtigung der angedrohten Freiheitsstrafe und somit in der Regel (soweit nicht die Grenze von € 730,-- durch die Zusammenrechnung der Strafdrohung für mehrere Vorwürfe überschritten wird) nach Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, bzw. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AHK wie Leistungen im bezirksgerichtlichen Strafverfahren zu bemessen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030190.L11

Im RIS seit

27.01.2025

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2025

Dokumentnummer

JWR_2023030190_20241220L09