Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0154

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0154

Entscheidungsdatum

22.09.2023

Index

E3L E15103020
L65004 Jagd Wild Oberösterreich
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

JagdG OÖ 1964 §49 Abs2
VwGG §30 Abs2
31992L0043 FFH-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Nichtstattgebung - Zurückweisung einer Beschwerde nach dem Oö. Jagdgesetz - Der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bringt zwar vor, dass der günstige Erhaltungszustand des Gamswildes durch den angeordneten Zwangsabschuss nicht aufrechterhalten werde, legt jedoch nicht dar, dass dieser dadurch auf Dauer beeinträchtigt wäre und nicht wieder erreicht werden könnte. Damit zeigt er nicht konkret auf, dass - bei Nichtzuerkennung der aufschiebenden Wirkung - den geschützten Gütern für die Dauer des Verfahrens vor dem Verwaltungsgerichtshof aus der Umsetzung des mit der zurückgewiesenen Beschwerde angefochtenen Bescheides konkrete Nachteile in qualitativer wie quantitativer Hinsicht in einem solchen Ausmaß drohten, dass sie die Schwelle der Unverhältnismäßigkeit im Sinne des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG überstiegen vergleiche erneut VwGH 25.8.2021, Ra 2021/03/0132 sowie 10.8.2018, Ra 2018/03/0066 bis 0068, je mwN, vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 20.12.2006, AW 2006/03/0047, wonach zu berücksichtigen sei, dass forstliche Schäden durch einen überhöhten Wildstand nachhaltiger wirkten und nur langfristig behoben werden könnten, während etwa ein kurzfristig zu stark reduzierter Wildstand rascher wieder das angemessene Niveau erreichen könne).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030154.L02

Im RIS seit

30.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030154_20230922L02