Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2026/03/0007
Entscheidungsdatum
29.01.2026
Index
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung
Norm
BetriebsO 1994 §6 Abs1 Z3
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2023/03/0095 B 15. Mai 2023 RS 1 (hier: ohne Bezugnahme auf ein Verfahren über die Entziehung und ohne den letzten Satz)
Stammrechtssatz
In Verfahren über einen Antrag auf Ausstellung eines Taxilenkerausweises wie auch in Verfahren über Entziehung eines solchen ist eine Wertung des Verhaltens des Betroffenen innerhalb des Fünf-Jahres-Zeitraums dahin vorzunehmen, ob die Vertrauenswürdigkeit zum Zeitpunkt der Entscheidung gegeben ist. Bei dieser Beurteilung ist die Behörde an rechtskräftige Bestrafungen insofern gebunden, als damit die Tatsache der Handlungen oder Unterlassungen, derentwegen die Bestrafung erfolgt, feststeht. Ob die erforderliche Vertrauenswürdigkeit vorliegt, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Falls die Annahme der Vertrauensunwürdigkeit als begründet erachtet wird, ist die Prognose erforderlich, in welchem Zeitraum der Betreffende die Vertrauenswürdigkeit wiedererlangen wird, für welche Zeitspanne also der Ausweis zu entziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2026:RA2026030007.L01
Im RIS seit
17.02.2026
Zuletzt aktualisiert am
17.02.2026
Dokumentnummer
JWR_2026030007_20260129L01