Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0124

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023

Rechtssatz

Außenlandungen (und ein darauf folgender Außenabflug) können von einer Allgemeinbewilligung umfasst sein, wenn sie in unmittelbarem inhaltlichen und zeitlichen Zusammenhang mit einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck stehen, also etwa zwecks Aufnahme von Material oder von Personen für einen nichttouristischen Personentransport erfolgen. Ebenso von einer solchen Allgemeinbewilligung umfasst sein kann eine Außenlandung, die zum Zweck des Abladens von transportiertem Material oder von transportierten Personen in Zusammenhang mit einem zulässigen Flugzweck erfolgt. Davon abgesehen besteht eine generelle Ermächtigung zu einer "Abschlusslandung", jedoch nicht. Fehlt es im Zeitpunkt der Außenlandung schon an einem entsprechenden Arbeitsauftrag, liegt der notwendige inhaltliche Zusammenhang von vornherein nicht vor vergleiche zu einem solchen Fall VwGH 10.6.2023, Ra 2023/03/0038). Der unmittelbare inhaltliche und zeitliche Zusammenhang mit einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck fehlt auch bei einer Außenlandung zwecks Herstellung einer sog. "Bereitschaft", bei der das Luftfahrzeug außerhalb des Flugplatzes für eine gewisse (bestimmte oder unbestimmte) Zeit verbleiben soll, um in der Folge von diesem Ort aus einen oder mehrere Flugaufträge auszuführen, ohne dass das "Ob" bzw. "Wann" dieser Aufträge bereits konkret feststünde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L05

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030124_20231004L05