Begleitende Dokumente
-
Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2023/03/0124
Entscheidungsdatum
04.10.2023
Index
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
Beachte
Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023
Rechtssatz
Es muss ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Flugbewegung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen. Eine generelle Ermächtigung zur Rückkehr an einen - außerhalb eines Flugplatzes gelegenen - Ausgangspunkt eines Fluges auf Grundlage einer Allgemeinbewilligung besteht nicht. Vielmehr ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang einer Außenlandung und eines Außenabflugs mit einem zulässigen Flugzweck für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zu prüfen (vgl. VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).Es muss ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Flugbewegung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen. Eine generelle Ermächtigung zur Rückkehr an einen - außerhalb eines Flugplatzes gelegenen - Ausgangspunkt eines Fluges auf Grundlage einer Allgemeinbewilligung besteht nicht. Vielmehr ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang einer Außenlandung und eines Außenabflugs mit einem zulässigen Flugzweck für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zu prüfen vergleiche VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L04
Im RIS seit
20.11.2023
Zuletzt aktualisiert am
20.11.2023
Dokumentnummer
JWR_2023030124_20231004L04