Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0124

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0124

Entscheidungsdatum

04.10.2023

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §58
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ra 2023/03/0122 B 04.10.2023

Rechtssatz

Es muss ein unmittelbarer inhaltlicher und zeitlicher Zusammenhang zwischen der Flugbewegung und einem nach der Allgemeinbewilligung zulässigen Flugzweck bestehen. Eine generelle Ermächtigung zur Rückkehr an einen - außerhalb eines Flugplatzes gelegenen - Ausgangspunkt eines Fluges auf Grundlage einer Allgemeinbewilligung besteht nicht. Vielmehr ist der notwendige inhaltliche Zusammenhang einer Außenlandung und eines Außenabflugs mit einem zulässigen Flugzweck für den Zeitpunkt der jeweiligen Flugbewegung, also insbesondere den Beginn der Durchführung eines solchen Fluges einerseits und dessen Abschluss andererseits, gesondert zu prüfen vergleiche VwGH 8.5.2023, Ra 2022/03/0252).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030124.L04

Im RIS seit

20.11.2023

Zuletzt aktualisiert am

20.11.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030124_20231004L04