Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
3
Geschäftszahl
Ra 2023/03/0108
Entscheidungsdatum
28.06.2023
Index
92 Luftverkehr
Norm
LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a
Rechtssatz
Im Erkenntnis vom 24. April 2018, Ra 2018/03/0039, hat der VwGH anklingen lassen, dass notwendige - in diesem Erkenntnis so genannte - "Überstellungsflüge" oder "Leerflüge" (etwa nach Abladung einer Last), die zur Durchführung von Arbeitsflügen notwendig wären, von einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und -landungen zum Zweck von Arbeitsflügen umfasst sein können. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich demnach, dass Flugbewegungen zum Flugplatz nach Durchführung eines Arbeitsauftrages dann von der gegenständlichen Allgemeinbewilligung gedeckt wären, wenn der Außenabflug in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem von dieser Bewilligung erfassten Arbeitsauftrag und zum Zweck der Rückkehr an den Flugplatz erfolgte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030108.L03
Im RIS seit
24.07.2023
Zuletzt aktualisiert am
31.07.2023
Dokumentnummer
JWR_2023030108_20230628L03