Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0108

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0108

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §169 Abs1 Z1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs1
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2
LuftfahrtG 1958 §9 Abs2a

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 24. April 2018, Ra 2018/03/0039, hat der VwGH anklingen lassen, dass notwendige - in diesem Erkenntnis so genannte - "Überstellungsflüge" oder "Leerflüge" (etwa nach Abladung einer Last), die zur Durchführung von Arbeitsflügen notwendig wären, von einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und -landungen zum Zweck von Arbeitsflügen umfasst sein können. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich demnach, dass Flugbewegungen zum Flugplatz nach Durchführung eines Arbeitsauftrages dann von der gegenständlichen Allgemeinbewilligung gedeckt wären, wenn der Außenabflug in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem von dieser Bewilligung erfassten Arbeitsauftrag und zum Zweck der Rückkehr an den Flugplatz erfolgte.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030108.L03

Im RIS seit

24.07.2023

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030108_20230628L03