Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.06.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0108

Rechtssatz

Im Erkenntnis vom 24. April 2018, Ra 2018/03/0039, hat der VwGH anklingen lassen, dass notwendige - in diesem Erkenntnis so genannte - "Überstellungsflüge" oder "Leerflüge" (etwa nach Abladung einer Last), die zur Durchführung von Arbeitsflügen notwendig wären, von einer Ausnahmebewilligung zur Durchführung von Außenabflügen und -landungen zum Zweck von Arbeitsflügen umfasst sein können. Aus der Rechtsprechung des VwGH ergibt sich demnach, dass Flugbewegungen zum Flugplatz nach Durchführung eines Arbeitsauftrages dann von der gegenständlichen Allgemeinbewilligung gedeckt wären, wenn der Außenabflug in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang mit einem von dieser Bewilligung erfassten Arbeitsauftrag und zum Zweck der Rückkehr an den Flugplatz erfolgte.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030108.L03