Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0087

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0087

Entscheidungsdatum

22.11.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §45 Abs2
AVG §58 Abs2
AVG §60
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17
VwGVG 2014 §21 Abs1
VwGVG 2014 §29 Abs1

Rechtssatz

Der pauschale Hinweis auf die "Aktenlage" erfüllt nicht die durch Paragraph 60, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG vorgeschriebene Begründungspflicht vergleiche dazu VwGH 20.1.1984, 82/02/0149). Soweit das BVwG auf den Inhalt seines eigenen Beratungs- und Beschlussprotokolls verweist, wird der der Begründungspflicht zu Grunde liegende Zweck, die Parteien über die angestellten Erwägungen zu unterrichten und ihnen damit eine zweckmäßige Rechtsverfolgung zu ermöglichen vergleiche etwa VwGH 28.2.2013, 2011/07/0264), vereitelt, sind doch gemäß Paragraph 21, Absatz eins, VwGVG Entwürfe von Erkenntnissen und Beschlüssen und Niederschriften über etwaige Beratungen und Abstimmungen von der Akteneinsicht ausgenommen. Ausgehend davon war es den Verfahrensparteien nicht möglich, die tragenden Argumente des BVwG in Erfahrung zu bringen und dagegen Stellung zu beziehen.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030087.L02

Im RIS seit

28.12.2023

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030087_20231122L02