Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2023/03/0018
Entscheidungsdatum
03.03.2023
Index
41/04 Sprengmittel Waffen Munition
Norm
WaffG 1996 §25 Abs2
WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffV 02te 1998 §3 Abs2
Rechtssatz
Die Verwahrung einer Waffe in der versperrten Wohnung vermag gegebenenfalls die (zusätzliche) Sicherung durch Aufbewahrung in einem aufbruchsicheren Behältnis zu substituieren (vgl. nur etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115, mwN), dies ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Mitwirkung des Betroffenen am Nachweis der sicheren Verwahrung und den Konsequenzen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung.Die Verwahrung einer Waffe in der versperrten Wohnung vermag gegebenenfalls die (zusätzliche) Sicherung durch Aufbewahrung in einem aufbruchsicheren Behältnis zu substituieren vergleiche nur etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115, mwN), dies ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Mitwirkung des Betroffenen am Nachweis der sicheren Verwahrung und den Konsequenzen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030018.L05
Im RIS seit
29.03.2023
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Dokumentnummer
JWR_2023030018_20230303L05