Verwaltungsgerichtshof
03.03.2023
Ra 2023/03/0018
Die Verwahrung einer Waffe in der versperrten Wohnung vermag gegebenenfalls die (zusätzliche) Sicherung durch Aufbewahrung in einem aufbruchsicheren Behältnis zu substituieren vergleiche nur etwa VwGH 9.10.2019, Ra 2019/03/0115, mwN), dies ändert aber nichts an der Verpflichtung zur Mitwirkung des Betroffenen am Nachweis der sicheren Verwahrung und den Konsequenzen der Nichterfüllung dieser Verpflichtung.
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030018.L05