Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/03/0018

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0018

Entscheidungsdatum

03.03.2023

Index

41/04 Sprengmittel Waffen Munition

Norm

WaffG 1996 §25 Abs3
WaffG 1996 §8 Abs1 Z2
WaffG 1996 §8 Abs6
WaffV 02te 1998 §4 Abs3

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht nur im Fall des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung der Waffen berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Vielmehr hat gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der WaffV 02te 1998 im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstands stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies, insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können, einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 grundsätzlich nicht entgegen vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0100).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030018.L04

Im RIS seit

29.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2023030018_20230303L04