Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0018

Rechtssatz

Die Behörde ist nicht nur im Fall des Bestehens von Zweifeln an der sicheren Verwahrung der Waffen berechtigt, die Überprüfung einer solchen Verwahrung anzuordnen. Vielmehr hat gemäß Paragraph 4, Absatz 3, der WaffV 02te 1998 im Zuge der Prüfung der Verlässlichkeit nach Paragraph 25, WaffG 1996 jedenfalls eine Überprüfung der sicheren Verwahrung des aktuellen Besitzstands stattzufinden. Wirkt der Betroffene an derartigen Ermittlungen nicht mit, steht dies, insoweit die Ermittlungen ohne diese Mitwirkung nicht zum Ziel führen können, einer Verneinung seiner Verlässlichkeit gemäß Paragraph 8, Absatz 6, erster Satz WaffG 1996 grundsätzlich nicht entgegen vergleiche VwGH 28.11.2013, 2013/03/0100).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2023030018.L04