Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2023/03/0010

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

12

Geschäftszahl

Ro 2023/03/0010

Entscheidungsdatum

03.09.2024

Index

92 Luftverkehr

Norm

LuftfahrtG 1958 §68
LuftfahrtG 1958 §73
LuftfahrtG 1958 §76
LuftfahrtG 1958 §76 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77 Abs1
LuftfahrtG 1958 §77 Abs1 lite
LuftfahrtG 1958 §80b Abs2

Rechtssatz

Ist eine der Voraussetzungen der Betriebsaufnahmebewilligung nicht mehr gegeben oder war im Zeitpunkt der Erteilung dieser Bewilligung nicht gegeben und dauert dieser Mangel fort, ist die Ausübung des Betriebs des Flugplatzes nach Paragraph 76, Absatz eins, LFG zu untersagen. Dadurch wird die Betriebsaufnahmebewilligung aufgehoben vergleiche VwGH 20.3.1996, 94/03/0308). Liegt eine der Voraussetzungen des Paragraph 77, Absatz eins, LFG vor, etwa weil der Flugplatzbetrieb gemäß Paragraph 76, LFG untersagt worden ist und die festgestellten Mängel nicht fristgerecht behoben wurden (Litera e,), ist die Zivilflugplatz-Bewilligung zu widerrufen vergleiche zum Widerruf einer Bewilligung nach Paragraph 80 b, LFG dessen Absatz 2, letzter Satz).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023030010.J13

Im RIS seit

15.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2024

Dokumentnummer

JWR_2023030010_20240903J12