Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ro 2022/03/0061
Entscheidungsdatum
19.12.2022
Index
27/01 Rechtsanwälte
Norm
AHK 2005 §12
RAO 1868 §16 Abs4
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ro 2022/03/0060 E 19. Dezember 2022 RS 2
Stammrechtssatz
Die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach § 12 AHK ist mit dem Konzept des § 16 Abs. 4 RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt (vgl. VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059).Die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach Paragraph 12, AHK ist mit dem Konzept des Paragraph 16, Absatz 4, RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RO2022030061.J04
Im RIS seit
01.02.2023
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2023
Dokumentnummer
JWR_2022030061_20221219J02