Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.06.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/03/0004

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2022/03/0060 E 19. Dezember 2022 RS 2

Stammrechtssatz

Die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach Paragraph 12, AHK ist mit dem Konzept des Paragraph 16, Absatz 4, RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030004.L05