Verwaltungsgerichtshof
19.06.2024
Ra 2023/03/0004
GRS wie Ro 2022/03/0060 E 19. Dezember 2022 RS 2
Die Gewährung eines Erfolgszuschlags nach Paragraph 12, AHK ist mit dem Konzept des Paragraph 16, Absatz 4, RAO und dem damit verfolgten Zweck einer angemessenen Vergütung für überdurchschnittliche Belastungen von Verfahrenshelfern nicht vereinbar, weshalb die Zuerkennung eines Erfolgszuschlags für Verfahrenshilfeverteidiger nicht in Betracht kommt vergleiche VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0059).
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023030004.L05