Im Hinblick auf das Außerkrafttreten des § 4 AHK mit 1. Juli 2021 ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien zwar zu konzedieren, dass vom VwG im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist. Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß § 16 Abs. 4 RAO zu vergüten sind, hat jedoch zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung, im vorliegenden Fall also in den Jahren 2019/2020, in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen (vgl. im Übrigen die inhaltsgleiche Nachfolge-Regelung des § 2 Abs. 2 AHK und dazu VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060).Im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Paragraph 4, AHK mit 1. Juli 2021 ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien zwar zu konzedieren, dass vom VwG im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist. Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu vergüten sind, hat jedoch zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung, im vorliegenden Fall also in den Jahren 2019 aus 2020,, in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen vergleiche im Übrigen die inhaltsgleiche Nachfolge-Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, AHK und dazu VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060).