Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.05.2025

Geschäftszahl

Ro 2024/07/0002

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/03/0004 E 19. Juni 2024 RS 4 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Im Hinblick auf das Außerkrafttreten des Paragraph 4, AHK mit 1. Juli 2021 ist dem Ausschuss der Rechtsanwaltskammer Wien zwar zu konzedieren, dass vom VwG im Allgemeinen das im Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung geltende Recht anzuwenden ist. Die Beurteilung, inwieweit anwaltliche Leistungen gemäß Paragraph 16, Absatz 4, RAO zu vergüten sind, hat jedoch zeitraumbezogen und daher anhand der im Zeitpunkt ihrer Erbringung, im vorliegenden Fall also in den Jahren 2019 aus 2020,, in Geltung stehenden Bestimmungen der AHK zu erfolgen vergleiche im Übrigen die inhaltsgleiche Nachfolge-Regelung des Paragraph 2, Absatz 2, AHK und dazu VwGH 19.12.2022, Ro 2022/03/0060).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2024070002.J02