Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/01/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0115

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

Symbole-BezeichnungsV Anh Z20 idF 2019/II/058
Symbole-G §1 Z4 idF 2019/I/002
Symbole-G §2 Abs1 idF 2019/I/002
Symbole-G §3 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Dauert die Veröffentlichung eines Symbols über ein elektronisches Kommunikationsmittel - etwa durch dessen Abrufbarhalten - an und wird währenddessen die Verwendung des Symbols dem Symbole-G in Verbindung mit der Symbole-BezeichnungsV unterstellt, kommen ein Verstoß dagegen und eine Bestrafung deswegen nur für die Zeit nach Inkrafttreten des Verbotes der Verwendung des Symbols - insbesondere durch Fortsetzen des Abrufbarhaltens - in Betracht.

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L05

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010115_20240404L05