Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
5
Geschäftszahl
Ra 2023/01/0115
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
Symbole-BezeichnungsV Anh Z20 idF 2019/II/058
Symbole-G §1 Z4 idF 2019/I/002
Symbole-G §2 Abs1 idF 2019/I/002
Symbole-G §3 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Dauert die Veröffentlichung eines Symbols über ein elektronisches Kommunikationsmittel - etwa durch dessen Abrufbarhalten - an und wird währenddessen die Verwendung des Symbols dem Symbole-G iVm der Symbole-BezeichnungsV unterstellt, kommen ein Verstoß dagegen und eine Bestrafung deswegen nur für die Zeit nach Inkrafttreten des Verbotes der Verwendung des Symbols - insbesondere durch Fortsetzen des Abrufbarhaltens - in Betracht.Dauert die Veröffentlichung eines Symbols über ein elektronisches Kommunikationsmittel - etwa durch dessen Abrufbarhalten - an und wird währenddessen die Verwendung des Symbols dem Symbole-G in Verbindung mit der Symbole-BezeichnungsV unterstellt, kommen ein Verstoß dagegen und eine Bestrafung deswegen nur für die Zeit nach Inkrafttreten des Verbotes der Verwendung des Symbols - insbesondere durch Fortsetzen des Abrufbarhaltens - in Betracht.
Schlagworte
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L05
Im RIS seit
14.05.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024
Dokumentnummer
JWR_2023010115_20240404L05