Verwaltungsgerichtshof
04.04.2024
Ra 2023/01/0115
Dauert die Veröffentlichung eines Symbols über ein elektronisches Kommunikationsmittel - etwa durch dessen Abrufbarhalten - an und wird währenddessen die Verwendung des Symbols dem Symbole-G in Verbindung mit der Symbole-BezeichnungsV unterstellt, kommen ein Verstoß dagegen und eine Bestrafung deswegen nur für die Zeit nach Inkrafttreten des Verbotes der Verwendung des Symbols - insbesondere durch Fortsetzen des Abrufbarhaltens - in Betracht.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L05