Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Erkenntnis
Rechtssatznummer
2
Geschäftszahl
Ra 2023/01/0115
Entscheidungsdatum
04.04.2024
Index
001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht
Norm
Symbole-G §2 Abs1
VwRallg
Rechtssatz
Die Ausführungen in den Materialien zu § 2 Abs. 1 Symbole-G (vgl. 346 BlgNR 25. GP 5) - insbesondere über die Einbeziehung elektronischer Kommunikationsmittel verbunden mit der Erläuterung, durch das Verbot werde ermöglicht, dass "jede Art des öffentlichen Aufscheinens" der betreffenden Symbole unterbunden werden könne - bekräftigen das schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis, wonach die Verbote des Symbole-G auch dann zur Anwendung kommen sollen, wenn verbotene Symbole zwar vor dessen Inkrafttreten über elektronische Kommunikationsmittel gegenüber der Öffentlichkeit abrufbar gemacht wurden, aber auch danach noch abrufbar gehalten werden.Die Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Symbole-G vergleiche 346 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5) - insbesondere über die Einbeziehung elektronischer Kommunikationsmittel verbunden mit der Erläuterung, durch das Verbot werde ermöglicht, dass "jede Art des öffentlichen Aufscheinens" der betreffenden Symbole unterbunden werden könne - bekräftigen das schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis, wonach die Verbote des Symbole-G auch dann zur Anwendung kommen sollen, wenn verbotene Symbole zwar vor dessen Inkrafttreten über elektronische Kommunikationsmittel gegenüber der Öffentlichkeit abrufbar gemacht wurden, aber auch danach noch abrufbar gehalten werden.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L02
Im RIS seit
14.05.2024
Zuletzt aktualisiert am
23.05.2024
Dokumentnummer
JWR_2023010115_20240404L02