Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/01/0115

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0115

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/01 Sicherheitsrecht

Norm

Symbole-G §2 Abs1
VwRallg

Rechtssatz

Die Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Symbole-G vergleiche 346 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5) - insbesondere über die Einbeziehung elektronischer Kommunikationsmittel verbunden mit der Erläuterung, durch das Verbot werde ermöglicht, dass "jede Art des öffentlichen Aufscheinens" der betreffenden Symbole unterbunden werden könne - bekräftigen das schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis, wonach die Verbote des Symbole-G auch dann zur Anwendung kommen sollen, wenn verbotene Symbole zwar vor dessen Inkrafttreten über elektronische Kommunikationsmittel gegenüber der Öffentlichkeit abrufbar gemacht wurden, aber auch danach noch abrufbar gehalten werden.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L02

Im RIS seit

14.05.2024

Zuletzt aktualisiert am

23.05.2024

Dokumentnummer

JWR_2023010115_20240404L02