Verwaltungsgerichtshof
04.04.2024
Ra 2023/01/0115
Die Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Symbole-G vergleiche 346 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5) - insbesondere über die Einbeziehung elektronischer Kommunikationsmittel verbunden mit der Erläuterung, durch das Verbot werde ermöglicht, dass "jede Art des öffentlichen Aufscheinens" der betreffenden Symbole unterbunden werden könne - bekräftigen das schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis, wonach die Verbote des Symbole-G auch dann zur Anwendung kommen sollen, wenn verbotene Symbole zwar vor dessen Inkrafttreten über elektronische Kommunikationsmittel gegenüber der Öffentlichkeit abrufbar gemacht wurden, aber auch danach noch abrufbar gehalten werden.
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L02