Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.2024

Geschäftszahl

Ra 2023/01/0115

Rechtssatz

Die Ausführungen in den Materialien zu Paragraph 2, Absatz eins, Symbole-G vergleiche 346 BlgNR 25. Gesetzgebungsperiode 5) - insbesondere über die Einbeziehung elektronischer Kommunikationsmittel verbunden mit der Erläuterung, durch das Verbot werde ermöglicht, dass "jede Art des öffentlichen Aufscheinens" der betreffenden Symbole unterbunden werden könne - bekräftigen das schon nach dem Wortlaut naheliegende Verständnis, wonach die Verbote des Symbole-G auch dann zur Anwendung kommen sollen, wenn verbotene Symbole zwar vor dessen Inkrafttreten über elektronische Kommunikationsmittel gegenüber der Öffentlichkeit abrufbar gemacht wurden, aber auch danach noch abrufbar gehalten werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023010115.L02