Gemäß § 13 AsylG 2005 idF vor dem FNG kam Asylwerbern für die Dauer ihres Asylverfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dieses wurde lediglich durch Erlassung eines Rückkehrverbotes entzogen. § 13 zweiter Satz AsylG 2005 idF vor dem FNG sah explizit vor, dass ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Demnach bestand das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig davon, ob dem Asylwerber bisher auch ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zugekommen ist. Da das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig vom Bestand eines Aufenthaltsrechtes nach einem anderen Bundesgesetz war, ist § 13 AsylG 2005 idF vor dem FNG so zu verstehen, dass ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz auch von einem allfälligen Entzug des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge eines Rückkehrverbotes weiter unberührt blieb. Erst dann, wenn eine Ausweisung gemäß § 10 AsylG 2005 (idF vor dem FNG) durchsetzbar wurde, hatte das Rückkehrverbot die Wirkung eines Aufenthaltsverbotes. Dieses Ergebnis wird auch durch die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 und zum FrÄG 2011 bestätigt, wonach der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass durch ein Rückkehrverbot gegen einen Asylwerber zunächst lediglich sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht entzogen werden sollte. Insbesondere in den Erläuterungen zum FNG - mit dem das Institut des Rückkehrverbotes aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde - wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Rückkehrverbot nur als Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem damaligen § 13 AsylG 2005 gegolten habe (RV 1803 BlgNR 24. GP).Gemäß Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG kam Asylwerbern für die Dauer ihres Asylverfahrens grundsätzlich ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht zu. Dieses wurde lediglich durch Erlassung eines Rückkehrverbotes entzogen. Paragraph 13, zweiter Satz AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG sah explizit vor, dass ein auf Grund anderer Bundesgesetze bestehendes Aufenthaltsrecht unberührt bleibt. Demnach bestand das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig davon, ob dem Asylwerber bisher auch ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz zugekommen ist. Da das asylrechtliche Aufenthaltsrecht unabhängig vom Bestand eines Aufenthaltsrechtes nach einem anderen Bundesgesetz war, ist Paragraph 13, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG so zu verstehen, dass ein Aufenthaltsrecht nach einem anderen Bundesgesetz auch von einem allfälligen Entzug des asylrechtlichen Aufenthaltsrechts infolge eines Rückkehrverbotes weiter unberührt blieb. Erst dann, wenn eine Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung vor dem FNG) durchsetzbar wurde, hatte das Rückkehrverbot die Wirkung eines Aufenthaltsverbotes. Dieses Ergebnis wird auch durch die Erläuterungen zum Fremdenrechtspaket 2005 und zum FrÄG 2011 bestätigt, wonach der Gesetzgeber offenbar davon ausgegangen ist, dass durch ein Rückkehrverbot gegen einen Asylwerber zunächst lediglich sein asylrechtliches Aufenthaltsrecht entzogen werden sollte. Insbesondere in den Erläuterungen zum FNG - mit dem das Institut des Rückkehrverbotes aus dem Rechtsbestand beseitigt wurde - wird ausdrücklich darauf Bezug genommen, dass das Rückkehrverbot nur als Entzug des Aufenthaltsrechts gemäß dem damaligen Paragraph 13, AsylG 2005 gegolten habe Regierungsvorlage 1803 BlgNR 24. GP).