Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 2007/18/0696

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

2007/18/0696

Entscheidungsdatum

15.12.2009

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §13
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §62
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §62 Abs4

Rechtssatz

Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um die selbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FPG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Den davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf Paragraph 13, letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005. Mit einem Rückkehrverbot gegen einen Fremden wird daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Fremden als Asylwerber ist die fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtskräftig durchzusetzen, wonach es gemäß Paragraph 62, Absatz 4, FPG 2005 als Aufenthaltsverbot gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2009:2007180696.X02

Im RIS seit

25.03.2010

Zuletzt aktualisiert am

12.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2007180696_20091215X02

Rechtssatz für Ra 2022/22/0045

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0045

Entscheidungsdatum

25.06.2026

Index

41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §12
AsylG 2005 §13
FPG 2005 §53 Abs1
FPG 2005 §60 Abs2 Z1
FPG 2005 §62
FPG 2005 §62 Abs1
FPG 2005 §62 Abs4

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/18/0696 E 15. Dezember 2009 RS 2

Stammrechtssatz

Bei einem Rückkehrverbot und einem Aufenthaltsverbot handelt es sich insofern um die selbe Sache des Verwaltungsverfahrens, als ein Rückkehrverbot gegen Asylwerber in Verbindung mit einer Ausweisung nichts anderes als die korrespondierenden Maßnahmen zu einem Aufenthaltsverbot gegen Nicht-Asylwerber darstellen. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 62, FPG 2005 führt die Erlassung eines Rückkehrverbotes zum Verlust jeglichen Aufenthaltsrechts. Den davon betroffenen Asylwerber verbleibt - wie der Verweis auf Paragraph 13, letzter Satz AsylG 2005 klarstellt - lediglich der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG 2005. Mit einem Rückkehrverbot gegen einen Fremden wird daher nicht ausgesprochen, dass dieser aus dem Bundesgebiet ausgewiesen wird. Nach dem Verlust der Stellung des Fremden als Asylwerber ist die fremdenpolizeiliche Ausweisung vielmehr noch erforderlich, um das Rückkehrverbot rechtskräftig durchzusetzen, wonach es gemäß Paragraph 62, Absatz 4, FPG 2005 als Aufenthaltsverbot gilt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220045.L02

Im RIS seit

21.07.2026

Zuletzt aktualisiert am

18.08.2026

Dokumentnummer

JWR_2022220045_20260625L03