Bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist und über den lediglich dann gesondert mit einem Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind (vgl. VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006). Ausgehend davon, dass sich die Abweisung des Zweckänderungsantrages als rechtswidrig erwiesen hat, konnte auch die bestätigte Abweisung des Verlängerungsantrages keinen Bestand haben, weil über die Verlängerung des Aufenthaltstitels nur dann gesondert abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für den begehrten anderen Aufenthaltszweck nicht erfüllt werden.Bei einem mit einem Zweckänderungsantrag verbundenen Verlängerungsantrag handelt es sich um einen einheitlichen Antrag, der mit der Erteilung des Aufenthaltstitels für den geänderten Aufenthaltszweck erledigt ist und über den lediglich dann gesondert mit einem Bescheid abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für einen anderen Aufenthaltszweck oder Aufenthaltstitel nicht erfüllt sind vergleiche VwGH 9.11.2011, 2011/22/0006). Ausgehend davon, dass sich die Abweisung des Zweckänderungsantrages als rechtswidrig erwiesen hat, konnte auch die bestätigte Abweisung des Verlängerungsantrages keinen Bestand haben, weil über die Verlängerung des Aufenthaltstitels nur dann gesondert abzusprechen ist, wenn die Voraussetzungen für den begehrten anderen Aufenthaltszweck nicht erfüllt werden.