Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2023/22/0015

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

7

Geschäftszahl

Ra 2023/22/0015

Entscheidungsdatum

20.03.2024

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §2 Abs1 Z11 idF 2018/I/056
NAG 2005 §2 Abs1 Z12 idF 2018/I/056
NAG 2005 §24 Abs4 idF 2017/I/145
NAG 2005 §25 Abs1 idF 2013/I/068
NAG 2005 §25 idF 2013/I/068
NAG 2005 §26 idF 2005/I/100
VwGG §42 Abs2 Z1
VwRallg
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Liegt ein "kombinierter" Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 vor, wäre das Vorgehen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 nach der Rsp des VwGH nicht im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Niederlassungsbehörde gelegen, sondern Paragraph 25, NAG 2005 wäre diesfalls auch vom VwG anzuwenden gewesen, ungeachtet dessen, dass in der genannten Bestimmung lediglich von der "Behörde" die Rede ist (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0142). Wenn hingegegen ein (alleiniger) Zweckänderungsantrag vorliegt, wäre nicht (und zwar weder von der Behörde noch vom VwG) nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen: Schon aus der Überschrift des Paragraph 25, NAG 2005 und dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 ergibt sich eindeutig, dass die in dieser Bestimmung beschriebene Vorgehensweise - nach Einräumung von Parteiengehör das BFA zu verständigen, dessen Verfahren abzuwarten und nicht etwa den Antrag selbst meritorisch durch Abweisung zu erledigen (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0217) - (nur) in Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Anwendung kommt (wenn Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 fehlen). Paragraph 26, NAG 2005 sieht betreffend das Zweckänderungsverfahren hingegen vor, dass der Antrag für den Fall des Fehlens der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen ist, ohne dass in dieser Bestimmung die Befassung des BFA mit dieser Angelegenheit vorgesehen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1 Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023220015.L06

Im RIS seit

18.04.2024

Zuletzt aktualisiert am

18.04.2024

Dokumentnummer

JWR_2023220015_20240320L07

Rechtssatz für Ra 2022/22/0006

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/22/0006

Entscheidungsdatum

19.03.2026

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

NAG 2005 §11 Abs1
NAG 2005 §11 Abs2
NAG 2005 §25
NAG 2005 §25 Abs1
NAG 2005 §26
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2023/22/0015 E 20. März 2024 RS 7 (hier ohne die ersten beiden Sätze bis zum Doppelpunkt)

Stammrechtssatz

Liegt ein "kombinierter" Verlängerungsantrag nach Paragraph 24, Absatz 4, NAG 2005 vor, wäre das Vorgehen gemäß Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 nach der Rsp des VwGH nicht im ausschließlichen Zuständigkeitsbereich der Niederlassungsbehörde gelegen, sondern Paragraph 25, NAG 2005 wäre diesfalls auch vom VwG anzuwenden gewesen, ungeachtet dessen, dass in der genannten Bestimmung lediglich von der "Behörde" die Rede ist (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0142). Wenn hingegegen ein (alleiniger) Zweckänderungsantrag vorliegt, wäre nicht (und zwar weder von der Behörde noch vom VwG) nach Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 vorzugehen: Schon aus der Überschrift des Paragraph 25, NAG 2005 und dem Wortlaut des Paragraph 25, Absatz eins, NAG 2005 ergibt sich eindeutig, dass die in dieser Bestimmung beschriebene Vorgehensweise - nach Einräumung von Parteiengehör das BFA zu verständigen, dessen Verfahren abzuwarten und nicht etwa den Antrag selbst meritorisch durch Abweisung zu erledigen (VwGH 9.5.2023, Ra 2019/22/0217) - (nur) in Verfahren zur Verlängerung des Aufenthaltstitels zur Anwendung kommt (wenn Erteilungsvoraussetzungen gemäß Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG 2005 fehlen). Paragraph 26, NAG 2005 sieht betreffend das Zweckänderungsverfahren hingegen vor, dass der Antrag für den Fall des Fehlens der für den beantragten Aufenthaltstitel erforderlichen Voraussetzungen abzuweisen ist, ohne dass in dieser Bestimmung die Befassung des BFA mit dieser Angelegenheit vorgesehen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2026:RA2022220006.L03

Im RIS seit

28.04.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2022220006_20260319L03