Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/21/0156

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2022/21/0156

Entscheidungsdatum

31.08.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Asylrecht
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AVG §56
AVG §58 Abs2
AVG §60
BFA-VG 2014 §22a Abs4
FPG 2005 §76 Abs2 Z2
VwGG §42 Abs2 Z3 litb
VwGG §42 Abs2 Z3 litc
VwGVG 2014 §17

Rechtssatz

Das VwG nahm im Verfahren betreffend Schubhaft zwar an, dass das Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates "mit Erfolgsaussicht" betrieben werde. Nach der Stellungnahme des BFA hatte es aber seit Einleitung des - zum Entscheidungszeitpunkt bereits über acht Monate anhängigen - Verfahrens bereits sieben (offenbar erfolglose und gar nicht beantwortete) Urgenzen bei der Botschaft gegeben. Vor diesem Hintergrund und auch in Anbetracht der Feststellung des VwG, wonach eine Identitätsüberprüfung durch die Heimatbehörden anhand einer (bereits seit Beginn des Verfahrens vorhandenen) Reisepasskopie möglich sei, hätte es einer näheren Begründung dafür bedurft, weshalb das VwG nach wie vor davon ausging, mit der Erlangung des Heimreisezertifikates sei in absehbarer Zeit zu rechnen vergleiche VwGH 27.8.2020, Ra 2020/21/0255; VwGH 19.11.2020, Ra 2020/21/0309). So wäre etwa zu konkretisieren gewesen, wie häufig und in welcher Zeitspanne in Fällen, in denen eine Reisepasskopie vorhanden ist, üblicherweise tatsächlich - trotz mehrmaliger erfolgloser Urgenzen mit der Ausstellung eines Heimreisezertifikats zu rechnen ist vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2020/21/0174).

Schlagworte

Begründung Begründungsmangel Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Besondere Rechtsgebiete Maßgebende Rechtslage maßgebender Sachverhalt

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022210156.L02

Im RIS seit

10.10.2023

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2026

Dokumentnummer

JWR_2022210156_20230831L02