Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/16/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/16/0025

Entscheidungsdatum

04.05.2023

Index

61/01 Familienlastenausgleich

Norm

FamLAG 1967 §6 Abs1 litb

Rechtssatz

Da es nach der Rechtsprechung des VwGH auf die Unterhaltspflicht des früheren Ehegatten, und gerade nicht auf die tatsächliche Unterhaltsleistung ankommt, ist die Tatsache, dass die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch im Exekutionsweg (im Entscheidungszeitpunkt) nicht durchsetzen konnte, für die Beurteilung der Anspruchsvoraussetzung, dass ihr "nicht Unterhalt von ihrem Ehegatten oder ihrem früheren Ehegatten zu leisten ist" gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, FamLAG 1967 nicht ausschlaggebend.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022160025.L04

Im RIS seit

06.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022160025_20230504L04