Für die Widerlegung der Standortvermutung nach § 82 Abs. 8 KFG 1967 bedarf es entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs.Für die Widerlegung der Standortvermutung nach Paragraph 82, Absatz 8, KFG 1967 bedarf es entsprechender Feststellungen über den regelmäßigen Ort sowie die Art und Weise der Verwendung des Kraftfahrzeugs.