Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/13/0095

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

4

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0095

Entscheidungsdatum

24.02.2023

Index

L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten

Norm

TourismusabgabeG Krnt 1994 §3 Abs1

Rechtssatz

Dass die Kunden eines Unternehmers ihren Schwerpunkt im Export haben, schließt einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr im jeweiligen Bundesland nicht aus, wenn nicht behauptet wird (oder festgestellt wird), dass diese Kunden ihrerseits keine Kunden im Inland (im jeweiligen Bundesland) belieferten vergleiche VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130095.L04

Im RIS seit

28.03.2023

Zuletzt aktualisiert am

04.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022130095_20230224L04