Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
4
Geschäftszahl
Ra 2022/13/0095
Entscheidungsdatum
24.02.2023
Index
L37302 Aufenthaltsabgabe Fremdenverkehrsabgabe Nächtigungsabgabe Ortsabgabe Gästeabgabe Kärnten
L74002 Fremdenverkehr Tourismus Kärnten
Norm
TourismusabgabeG Krnt 1994 §3 Abs1
Rechtssatz
Dass die Kunden eines Unternehmers ihren Schwerpunkt im Export haben, schließt einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr im jeweiligen Bundesland nicht aus, wenn nicht behauptet wird (oder festgestellt wird), dass diese Kunden ihrerseits keine Kunden im Inland (im jeweiligen Bundesland) belieferten (vgl. VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153).Dass die Kunden eines Unternehmers ihren Schwerpunkt im Export haben, schließt einen Nutzen aus dem Fremdenverkehr im jeweiligen Bundesland nicht aus, wenn nicht behauptet wird (oder festgestellt wird), dass diese Kunden ihrerseits keine Kunden im Inland (im jeweiligen Bundesland) belieferten vergleiche VwGH 7.10.2005, 2001/17/0153).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022130095.L04
Im RIS seit
28.03.2023
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2023
Dokumentnummer
JWR_2022130095_20230224L04