Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2022/13/0042
Entscheidungsdatum
09.05.2022
Index
L74007 Fremdenverkehr Tourismus Tirol
Norm
TourismusG Tir 2006 §35 Abs1
TourismusG Tir 2006 §35 Abs2
Rechtssatz
Nach § 35 Abs. 1 Tir TourismusG 2006 ist der Beitrag nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist nach § 35 Abs. 2 leg. cit. ein "Prozentsatz" des in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes (gemeint ist damit unbestritten, die Grundzahl entspreche dem Produkt aus dem Prozentsatz und dem beitragspflichtigen Umsatz). Der Prozentsatz beträgt - je nach Beitragsgruppe - zwischen 100 v.H. und 5 v.H.Nach Paragraph 35, Absatz eins, Tir TourismusG 2006 ist der Beitrag nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist nach Paragraph 35, Absatz 2, leg. cit. ein "Prozentsatz" des in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes (gemeint ist damit unbestritten, die Grundzahl entspreche dem Produkt aus dem Prozentsatz und dem beitragspflichtigen Umsatz). Der Prozentsatz beträgt - je nach Beitragsgruppe - zwischen 100 v.H. und 5 v.H.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L08
Im RIS seit
04.07.2022
Zuletzt aktualisiert am
30.03.2023
Dokumentnummer
JWR_2022130042_20220509L08