Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0042

Rechtssatz

Nach Paragraph 35, Absatz eins, Tir TourismusG 2006 ist der Beitrag nach einem Promillesatz der Grundzahl zu berechnen. Die Grundzahl ist nach Paragraph 35, Absatz 2, leg. cit. ein "Prozentsatz" des in Tirol erzielten beitragspflichtigen Umsatzes (gemeint ist damit unbestritten, die Grundzahl entspreche dem Produkt aus dem Prozentsatz und dem beitragspflichtigen Umsatz). Der Prozentsatz beträgt - je nach Beitragsgruppe - zwischen 100 v.H. und 5 v.H.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L08