Bei Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden (vgl. VwGH 23.2.1996, 94/17/0435; vgl. auch VfGH 14.12.1994, B 2160/93, Maschinenleasing; vgl. hingegen etwa VfGH 6.12.1994, V 73/94, betreffend Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern).Bei Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden vergleiche VwGH 23.2.1996, 94/17/0435; vergleiche auch VfGH 14.12.1994, B 2160/93, Maschinenleasing; vergleiche hingegen etwa VfGH 6.12.1994, römisch fünf 73/94, betreffend Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern).