Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.05.2022

Geschäftszahl

Ra 2022/13/0042

Rechtssatz

Bei Vermietung von Geschäftsräumlichkeiten kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass die Vermietung in Fremdenverkehrsgebieten auf Grund der Lage einerseits leichter, andererseits zu höheren Preisen erfolgen kann, sodass diese Umsätze durch den Fremdenverkehr beeinflusst werden vergleiche VwGH 23.2.1996, 94/17/0435; vergleiche auch VfGH 14.12.1994, B 2160/93, Maschinenleasing; vergleiche hingegen etwa VfGH 6.12.1994, römisch fünf 73/94, betreffend Beförderung von Schülern und Kindergartenkindern).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022130042.L06