Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
1
Geschäftszahl
Ra 2022/12/0153
Entscheidungsdatum
14.02.2024
Index
10/10 Datenschutz
40/01 Verwaltungsverfahren
Norm
AVG §56DSG 2000
DSG 2000 §27 Abs1
DSG 2000 §31 Abs2
DSG 2000 §6 Abs1 Z1
DSG 2000 §7 Abs1
VwGVG 2014 §17
Rechtssatz
Aus dem hg. Erkenntnis vom 28.1.2013, 2012/12/0050, ergibt sich, dass Feststellungsanträge, die sich auf Rechtsfragen beziehen, die in einem Verfahren betreffend die Verletzung datenschutzrechtlicher Bestimmungen geltend gemacht werden, selbst dann in einem Beschwerdeverfahren nach dem DSG zu lösen sind, wenn in dienstrechtlichen Gesetzen - wie dort dem BDG 1979 - anzuwendende datenschutzrechtliche Bestimmungen enthalten sind. Vor allem ist aus diesem hg. Erkenntnis abzuleiten, dass bei Behauptung der Verletzung von durch das Datenschutzrecht eingeräumten Rechten eine Beschwerde nach dem DSG zu erheben und ein Feststellungsantrag betreffend Verletzung aus dem Dienstrecht abgeleiteter Rechte demgegenüber subsidiär ist.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022120153.L01
Im RIS seit
12.03.2024
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2024
Dokumentnummer
JWR_2022120153_20240214L01