Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ro 2020/10/0007

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2020/10/0007

Entscheidungsdatum

29.05.2020

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht
70/06 Schulunterricht

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §5
SchUG 1986 §42
SchUG 1986 §42 Abs6
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Da die Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG 1986 - wie die Regelungen des Paragraph 42, SchUG 1986 zu Externistenprüfungen generell - auf die Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, legcit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2020:RO2020100007.J02

Im RIS seit

22.07.2020

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2020

Dokumentnummer

JWR_2020100007_20200529J02

Rechtssatz für Ro 2022/10/0004

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2022/10/0004

Entscheidungsdatum

26.01.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/10/0007 E 29. Mai 2020 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG 1986 - wie die Regelungen des Paragraph 42, SchUG 1986 zu Externistenprüfungen generell - auf die Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, legcit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RO2022100004.J01

Im RIS seit

23.02.2023

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2023

Dokumentnummer

JWR_2022100004_20230126J01

Rechtssatz für Ra 2022/10/0093

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0093

Entscheidungsdatum

18.07.2023

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §5
VwGG §42 Abs2 Z1
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/10/0007 E 29. Mai 2020 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG 1986 - wie die Regelungen des Paragraph 42, SchUG 1986 zu Externistenprüfungen generell - auf die Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, legcit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100093.L04

Im RIS seit

16.08.2023

Zuletzt aktualisiert am

05.09.2023

Dokumentnummer

JWR_2022100093_20230718L05

Rechtssatz für Ro 2023/10/0032

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ro 2023/10/0032

Entscheidungsdatum

03.10.2024

Index

70/05 Schulpflicht

Norm

SchPflG 1985 §11 Abs1
SchPflG 1985 §11 Abs2
SchPflG 1985 §11 Abs4
SchPflG 1985 §5

Beachte


Serie (erledigt im gleichen Sinn):
Ro 2023/10/0030 E 12.05.2025
Ro 2023/10/0031 E 14.05.2025
Ro 2023/10/0033 E 22.10.2024
Ro 2023/10/0034 E 22.10.2024
Ro 2024/10/0002 E 24.10.2024
Ro 2024/10/0004 E 07.11.2024

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ro 2020/10/0007 E 29. Mai 2020 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Da die Regelung des Paragraph 42, Absatz 6, letzter Satz SchUG 1986 - wie die Regelungen des Paragraph 42, SchUG 1986 zu Externistenprüfungen generell - auf die Prüfung iSd Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985 anzuwenden ist, darf diese zum Nachweis des zureichenden Erfolges des für ein bestimmtes Schuljahr angezeigten Unterrichtes normierte Prüfung gar nicht vor Schulschluss dieses Schuljahres abgelegt werden. Dass der Gesetzgeber die Wiederholung einer Schulstufe im Rahmen der Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht oder an häuslichem Unterricht nicht vorgesehen hat, ergibt sich auch aus Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG 1985, wonach für den Fall, dass der zureichende Erfolg dieses Unterrichts für eine Schulstufe nicht nachgewiesen wird, die Erfüllung der Schulpflicht iSd Paragraph 5, legcit. anzuordnen ist, und somit der weitere Besuch einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht bzw. die Teilnahme am häuslichen Unterricht nicht mehr in Betracht kommt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RO2023100032.J01

Im RIS seit

29.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2023100032_20241003J01