Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/10/0063

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0063

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Index

L81509 Umweltschutz Wien

Norm

UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs1 Z2
UmweltinformationsG Wr 2001 §6 Abs1 Z4

Rechtssatz

Aus dem bloßen Umstand, dass die Umweltinformationen hinsichtlich aller in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet eingeleiteter Verfahren zur Bewilligung von Baumentfernungen begehrt werden, lässt sich in keiner Weise ableiten, dass das Informationsbegehren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Wr. UmweltinformationsG 2001 offenbar missbräuchlich gestellt wurde. Auch der Hinweis darauf, dass gleichartige Begehren für andere Zeiträume gestellt wurden, lässt Derartiges nicht erkennen vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100063.L01

Im RIS seit

02.06.2023

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Dokumentnummer

JWR_2022100063_20230425L03