Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0063

Rechtssatz

Aus dem bloßen Umstand, dass die Umweltinformationen hinsichtlich aller in einem bestimmten Zeitraum in einem bestimmten Gebiet eingeleiteter Verfahren zur Bewilligung von Baumentfernungen begehrt werden, lässt sich in keiner Weise ableiten, dass das Informationsbegehren gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, Wr. UmweltinformationsG 2001 offenbar missbräuchlich gestellt wurde. Auch der Hinweis darauf, dass gleichartige Begehren für andere Zeiträume gestellt wurden, lässt Derartiges nicht erkennen vergleiche VwGH 12.11.2021, Ra 2019/04/0120).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022100063.L01