Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/10/0063

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

1

Geschäftszahl

Ra 2022/10/0063

Entscheidungsdatum

31.05.2022

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15202000
10/07 Verwaltungsgerichtshof
83 Naturschutz Umweltschutz

Norm

EURallg
UIG 1993
VwGG §30 Abs2
32003L0004 Umweltinformationen-RL
  1. VwGG § 30 heute
  2. VwGG § 30 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 30 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2013
  4. VwGG § 30 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 30 gültig von 01.08.2004 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  6. VwGG § 30 gültig von 05.01.1985 bis 31.07.2004

Rechtssatz

Stattgebung - Mitteilung von Umweltinformationen - Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien der mitbeteiligten Partei näher genannte Umweltinformationen, sofern diese vorhanden seien, mitzuteilen habe. Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision des Magistrats der Stadt Wien ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei wird mit dem (bloßen) Verweis darauf, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erteilung der Umweltinformationen um die Erfüllung europarechtlicher Vorgaben handelt, die dem Schutz und der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen dienen, noch nicht dargelegt, dass letztere Interessen eine sofortige Umsetzung der hier in Rede stehenden Maßnahme zwingend gebieten.

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Zwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2022:RA2022100063.L01

Im RIS seit

15.07.2022

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2022

Dokumentnummer

JWR_2022100063_20220531L01