Stattgebung - Mitteilung von Umweltinformationen - Mit dem angefochtenen, im Beschwerdeverfahren ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes Wien wurde festgestellt, dass der Magistrat der Stadt Wien der mitbeteiligten Partei näher genannte Umweltinformationen, sofern diese vorhanden seien, mitzuteilen habe. Mit der gegen dieses Erkenntnis an den Verwaltungsgerichtshof erhobenen außerordentlichen Revision des Magistrats der Stadt Wien ist der Antrag verbunden, dieser die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Entgegen der Ansicht der mitbeteiligten Partei wird mit dem (bloßen) Verweis darauf, dass es sich bei der Verpflichtung zur Erteilung der Umweltinformationen um die Erfüllung europarechtlicher Vorgaben handelt, die dem Schutz und der Abwehr von Gefahren für die Gesundheit des Menschen dienen, noch nicht dargelegt, dass letztere Interessen eine sofortige Umsetzung der hier in Rede stehenden Maßnahme zwingend gebieten.