Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/08/0172

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

3

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0172

Entscheidungsdatum

17.03.2023

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9

Rechtssatz

Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das - gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen - auch zumutbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080172.L03

Im RIS seit

07.04.2023

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2023

Dokumentnummer

JWR_2022080172_20230317L03

Rechtssatz für Ra 2023/08/0007

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

5

Geschäftszahl

Ra 2023/08/0007

Entscheidungsdatum

02.08.2024

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2022/08/0172 B 17. März 2023 RS 3

Stammrechtssatz

Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das - gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen - auch zumutbar ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2023080007.L03

Im RIS seit

03.09.2024

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2024

Dokumentnummer

JWR_2023080007_20240802L05