Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.03.2023

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0172

Rechtssatz

Solange die Umstände, welche eine Unzumutbarkeit der Beschäftigung bedeuten könnten, nicht feststehen, wird durch die Unterlassung von (weiteren) Bewerbungsschritten im Allgemeinen im Sinn eines bedingten Vorsatzes in Kauf genommen, dass ein Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt, das - gegebenenfalls auf Grund von im Bewerbungsverfahren zu vereinbarenden individuellen Zusicherungen - auch zumutbar ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:2023:RA2022080172.L03