Bei der Dauer einer Beschäftigung handelt es sich nur um ein allfälliges Hilfsmerkmal, dem dann, wenn im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit nach § 4 Abs. 2 ASVG zulässt, Bedeutung zukommen kann, welches aber, wenn diese unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. zB VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171).Bei der Dauer einer Beschäftigung handelt es sich nur um ein allfälliges Hilfsmerkmal, dem dann, wenn im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit nach Paragraph 4, Absatz 2, ASVG zulässt, Bedeutung zukommen kann, welches aber, wenn diese unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt vergleiche zB VwGH 20.2.2020, Ra 2019/08/0171).