Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für 88/08/0162

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Sammlungsnummer

VwSlg 12986 A/1989

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

88/08/0162

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Index

Sozialversicherung - ASVG - AlVG
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1
AlVG 1977 §9

Rechtssatz

Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (Hinweis auf E 14.3.1989, 89/08/0012). Gleiches muss auch dann gelten, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch bei einer angebotenen Teilzeitbeschäftigung zum Ausdruck bringt, nur an einer Ganztagsbeschäftigung interessiert zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080162.X02

Im RIS seit

30.11.2006

Zuletzt aktualisiert am

09.01.2023

Dokumentnummer

JWR_1988080162_19890919X02

Rechtssatz für Ra 2022/08/0090

Entscheidungsart

Beschluss

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

8

Geschäftszahl

Ra 2022/08/0090

Entscheidungsdatum

25.03.2025

Index

62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9 Abs1

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 88/08/0162 E 19. September 1989 VwSlg 12986 A/1989 RS 2

Stammrechtssatz

Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (Hinweis auf E 14.3.1989, 89/08/0012). Gleiches muss auch dann gelten, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch bei einer angebotenen Teilzeitbeschäftigung zum Ausdruck bringt, nur an einer Ganztagsbeschäftigung interessiert zu sein.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080090.L08

Im RIS seit

29.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

03.06.2025

Dokumentnummer

JWR_2022080090_20250325L08