Begleitende Dokumente
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Hauptdokument
Entscheidungsart
Beschluss
Rechtssatznummer
8
Geschäftszahl
Ra 2022/08/0090
Entscheidungsdatum
25.03.2025
Index
62 Arbeitsmarktverwaltung
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze
Norm
AlVG 1977 §10 Abs1 Z1
AlVG 1977 §9 Abs1
Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 88/08/0162 E 19. September 1989 VwSlg 12986 A/1989 RS 2
Stammrechtssatz
Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (Hinweis auf E 14.3.1989, 89/08/0012). Gleiches muss auch dann gelten, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch bei einer angebotenen Teilzeitbeschäftigung zum Ausdruck bringt, nur an einer Ganztagsbeschäftigung interessiert zu sein.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2025:RA2022080090.L08
Im RIS seit
29.04.2025
Zuletzt aktualisiert am
03.06.2025
Dokumentnummer
JWR_2022080090_20250325L08