Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.09.1989

Geschäftszahl

88/08/0162

Rechtssatz

Der Tatbestand der Vereitelung ist auch dann verwirklicht, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch, wenn auch wahrheitsgemäß, seine Intention zum Ausdruck bringt, die mit der Spezifikation einer Dauerstellung angebotene zumutbare Beschäftigung nur als Übergangslösung zu betrachten, weil er damit - bezogen auf den konkret angebotenen Arbeitsplatz als Dauerstellung - seine Arbeitswilligkeit in Zweifel stellt (Hinweis auf E 14.3.1989, 89/08/0012). Gleiches muss auch dann gelten, wenn ein Arbeitssuchender beim Vorstellungsgespräch bei einer angebotenen Teilzeitbeschäftigung zum Ausdruck bringt, nur an einer Ganztagsbeschäftigung interessiert zu sein.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1989:1988080162.X02