Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2016/02/0230

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ra 2016/02/0230

Entscheidungsdatum

10.01.2017

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/07 Verwaltungsgerichtshof
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
MRKZP 07te Art4 Abs1;
StPO 1975 §190;
VStG §22 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 68 heute
  2. AVG § 68 gültig ab 17.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2026
  3. AVG § 68 gültig von 01.01.2014 bis 16.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 68 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 68 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Rechtssatz

Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP MRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist (Sperrwirkung). Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind vergleiche E 15. April 2016, Ra 2015/02/0226). Allerdings kommt nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot iSd Artikel 4, 7. ZP MRK zu bewirken. Im Fall einer Einstellung nach§ 190 StPO 1975 ist dabei zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung ist zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben vergleiche E 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238). Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres eine dem Artikel 4, 7. ZP MRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten vergleiche E 13. September 2016, Ra 2016/03/0083).

Schlagworte

Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2017:RA2016020230.L02

Im RIS seit

02.02.2017

Zuletzt aktualisiert am

16.06.2017

Dokumentnummer

JWR_2016020230_20170110L02

Rechtssatz für Ro 2022/08/0020

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

2

Geschäftszahl

Ro 2022/08/0020

Entscheidungsdatum

20.11.2025

Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
19/05 Menschenrechte
25/01 Strafprozess
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1
MRKZP 07te Art4 Abs1
StPO 1975 §190
VStG §22 Abs1
VwRallg

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie Ra 2016/02/0230 E 10. Jänner 2017 RS 2 (hier ohne den ersten Satz)

Stammrechtssatz

Artikel 4, Absatz eins, 7. ZP MRK verbietet die Wiederholung eines Strafverfahrens, welches mit einer endgültigen Entscheidung beendet worden ist (Sperrwirkung). Eine Entscheidung - Freispruch oder Verurteilung - ist dann als endgültig ("final") anzusehen, wenn sie die Wirkung einer res iudicata erlangt hat. Das ist der Fall, wenn sie unwiderruflich ist, dh wenn keine ordentlichen Rechtsmittel mehr vorhanden sind, alle Rechtsmittel ergriffen wurden oder Rechtsmittelfristen ergebnislos verstrichen sind vergleiche E 15. April 2016, Ra 2015/02/0226). Allerdings kommt nicht jeder endgültigen Entscheidung die Fähigkeit zu, ein Wiederholungsverbot iSd Artikel 4, 7. ZP MRK zu bewirken. Im Fall einer Einstellung nach§ 190 StPO 1975 ist dabei zunächst zu prüfen, ob sie (formell und materiell) rechtskräftig im Sinne von unwiderruflich geworden ist, somit keine formlose Fortführungsmöglichkeit mehr besteht und daher ein Anklageverbrauch stattgefunden hat. In einem zweiten Schritt mit Blick auf den Umfang einer Sperrwirkung ist zu prüfen, auf welcher inhaltlichen Basis und aufgrund welcher Prüfungstiefe diese Entscheidung ergangen ist. Eine Bindungswirkung wird nur hinsichtlich jener Fakten anzunehmen sein, welche auch den Ausgangspunkt des vorangegangenen Strafverfahrens gebildet haben vergleiche E 29. Mai 2015, Zl. 2012/02/0238). Der bloße Hinweis auf eine nicht näher begründete Einstellung vermag nicht ohne weiteres eine dem Artikel 4, 7. ZP MRK entgegenstehende Sperrwirkung zu entfalten vergleiche E 13. September 2016, Ra 2016/03/0083).

Schlagworte

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtswirkungen von Bescheiden Rechtskraft VwRallg9/3 Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2025:RO2022080020.J02

Im RIS seit

23.12.2025

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2026

Dokumentnummer

JWR_2022080020_20251120J02