In einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038), sofern im Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungspflicht des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105).In einem amtswegig eingeleiteten Verfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 kommt außer dem zu Verpflichtenden niemandem Parteistellung zu (VwGH 28.4.2016, 2013/07/0038), sofern im Auftrag nicht auch schon eine konkrete Duldungspflicht des betroffenen Dritten unmissverständlich ausgesprochen wird (VwGH 22.12.2016, Ra 2016/07/0105).