Verwaltungsgerichtshof (VwGH)

Rechtssatz für Ra 2022/07/0025

Entscheidungsart

Erkenntnis

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtssatznummer

9

Geschäftszahl

Ra 2022/07/0025

Entscheidungsdatum

29.08.2024

Index

E000 EU- Recht allgemein
E3L E15101000
E6J
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

EURallg
VwGG §42 Abs2 Z1
31985L0337 UVP-RL
32011L0092 UVP-RL
32011L0092 UVP-RL Art2 Abs1
32011L0092 UVP-RL Art4 Abs2
62013CJ0531 Marktgemeinde Straßwalchen VORAB
  1. VwGG § 42 heute
  2. VwGG § 42 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. VwGG § 42 gültig von 01.07.2012 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  4. VwGG § 42 gültig von 01.07.2008 bis 30.06.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. VwGG § 42 gültig von 01.01.1991 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 330/1990
  6. VwGG § 42 gültig von 05.01.1985 bis 31.12.1990

Beachte


Besprechung in:
Besprechung in: wbl - Wirtschaftsrechtliche Blätter 4/2025, Seite 189 - 199;

Rechtssatz

Es kann dem unionsrechtlichen Gesetzgeber angesichts des Zieles der UVP-RL nicht zugesonnen werden, dass er eine dieser nach dem Wortlaut unzweifelhaft gleichrangigen Verfahrensvarianten des Artikel 4, Absatz 2, UVP-RL zur Beurteilung der UVP-Pflicht hinsichtlich der Kumulation von Vorhaben an unterschiedlich strenge Voraussetzungen knüpfen wollte. Zu eben diesem Ergebnis würde jedoch eine Auslegung dahingehend führen, dass jene in der Rechtssache C- 531/13, Marktgemeinde Straßwalchen u.a. festgehaltene, zum inhaltsgleichen Artikel 4, Absatz 2, der Vorgänger-RL [Richtlinie 85/337] zur gegenständlich anzuwendenden UVP-RL ergangene Judikatur, wonach die Pflicht zur Prüfung der Auswirkungen, die ein Projekt zusammen mit anderen haben könnte, nicht alleine auf gleichartige Projekte beschränkt ist (EuGH 11.2.2015, Marktgemeinde Straßwalchen u.a., C-531/13), nur bei einer Einzelfallprüfung und nicht auch bei der Prüfung des Erreichens der Schwellenwerte zu berücksichtigen wäre. Darüber hinaus könnte diese gerade beschriebene Auslegung bei einer Umsetzung, bei der die beiden Verfahren der Einzelfalluntersuchung und der Festlegung von Schwellenwerten als einander nachfolgende Prüfungen kombiniert werden, wie nach innerstaatlichem Recht, zu dem paradoxen und zweckwidrigen Ergebnis führen, dass Vorhaben bei der vorangegangenen Prüfung des Erreichens des Schwellenwertes nicht miteinzuberechnen wären, aber sehr wohl im darauffolgenden Schritt der Einzelfallprüfung. Ein derartiger Wille kann dem unionsrechtlichen Gesetzgeber nicht unterstellt werden.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62013CJ0531 Marktgemeinde Straßwalchen VORAB

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4 Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2024:RA2022070025.L08

Im RIS seit

08.10.2024

Zuletzt aktualisiert am

17.03.2026

Dokumentnummer

JWR_2022070025_20240829L09